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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine § 27.(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
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19.07.2010 Die DAM-Zeiterfassung |
| Ganz Neu: Die DAM-ZeiterfassungSeit heute raus aus den Entwicklungsstudios: die neue Zeiterfassung in DAM, gekoppelt an die Auftragsverwaltung!Ein echtes Highlight, weil hier mehrere Faktoren zusammenkommen und eine detaillierte Auswertung hinsichtlich ... weiter
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