StGB § 73b Schätzung
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen
Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können
geschätzt werden.
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31.10.2010 Barverkauf in neuem Gewand
Barverkauf in neuem GewandRichtig: hier gab es schon lange keine neuen nennesnwerten Entwicklungen mehr - aber bevor das Jahr zu Ende geht, gibt es noch ein kleines Verbesserungsfeature für alle, die das Modul Barverkauf nutzen:Optisch ein wenig ... weiter