StGB § 73a Verfall des Wertersatzes
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des
Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines
Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den
Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen
Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
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