StGB § 73 Voraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für
die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies
gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen
Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen
würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann
sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die
Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser
etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2
gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört
oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
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