StGB § 71 Selbständige Anordnung
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das
Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters
undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. |