StGB § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes
oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine
rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung
erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände,
die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung
geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des
Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht
eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht
hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
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