StGB § 70a Aussetzung des Berufsverbots
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die
Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1
bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur
Bewährung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In
die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen
Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis
56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den
Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
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